Kreiskitaelternbeirat Ostprignitz-Ruppin
Mehr Transparenz und Informationen für Eltern und andere Sorgeberechtigte im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

 

Geschäftsordnung


Geschäftsordnung des Kreis-Kitaelternbeirates
des Landkreises Ostprignitz-Ruppin

Präambel

Der Kreis-Kitaelternbeirat hat sich zum Ziel gesetzt, die Interessen von Kindern, Eltern und anderer Sorgeberechtigten zu vertreten, welche die Angebote der Kindertagesbetreuung nutzen. Dazu wird er jegliche Persönlichkeitsrechte derer schützen, die den Rat des Beirates suchen und sich dessen Unterstützung erbeten. Darüber hinaus wird er mit seinen Mitgliedern alle Belange und Fragen unter Achtung der Datenschutzbestimmungen behandeln. Im Text wird das Wort Eltern auch im Sinn von anderen Personensorgeberechtigte verwendet.

§ 1 Aufgaben

1. Vertretung der Interessen von Kindern in Kindertageseinrichtungen/ bei
Kindertagespflegepersonen und deren Eltern im Landkreis Ostprignitz-Ruppin

a) durch Information der Eltern, z.B.
• über die Strukturen der Elternvertretung in den Kindereinrichtungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin
• über Vorhaben und Beschlüsse des Kreis- Kitaelternbeirates sowie des Landeselternbeirates
• über einschlägige Gesetze, Rechtsverordnungen im Bereich des KitaG des Landes Brandenburg,
• über allgemein Wissenswertes für Eltern und (soweit bekannt) Aktuelles aus Politik und Verwaltung,
• über im Landkreis aktive Institutionen, die sich für die Belange der Kinder und Eltern einsetzen,

b) als Ansprechpartner für die Eltern

c) als Interessenvertretung der Eltern z.B.
• Mitwirkung bei der Umsetzung des Beschwerdemanagements für Eltern in der Kita
• Förderung der Mitwirkung von Eltern sowohl in der Kita als auch in der Politik
• Förderung eines Meinungsaustausches aller Beteiligten
• als Empfänger und Vermittler von Wünschen, Anregungen und Vorschlägen der Eltern

d) durch Beratung der Eltern z.B.
• über die Struktur und die Aufgaben der Elternversammlung und des Kitaausschusses in der Kita,
• über die konkreten Möglichkeiten der Mitwirkung und deren Grenzen,
• über den Inhalt einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,
• über Inhalte von pädagogischen Konzeptionen, Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren,
• über den Datenschutz für Kinder und Eltern,

e) durch Mitarbeit in Gremien, die das Kindeswohl fördern z.B. Mitarbeit in Netzwerken, im Kinderschutz sowie beratend im Jugendhilfeausschuss des Kreistages.

f) durch die Darstellung der Kinder- und Elterninteressen gegenüber dem
Jugendhilfeausschuss, dem Kreistag, dem Amt für Familien und Soziales sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen wie auch den politischen Gremien der Städte und Gemeinden.

2. Die Vertretung der Interessen von Kindern und Eltern im Landes-Kitaelternbeirat.

§ 2 Organe

Die Organe des Kita-Kreiselternbeirates sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 3 Mitgliederversammlung

1. Allgemeines

a) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Beirates und ist oberstes Beschlussorgan des Kreis-Kitaelternbeirates.
b) Dem Kreis-Kitaelternbeirat können Eltern angehören, deren Kinder in eine
Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson im Landkreis Ostprignitz-Ruppin betreut werden. Somit endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ausscheiden des Kindes aus der jeweiligen Betreuung.
c) Von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen sind Vertreterinnen und Vertreter, die sich rassistisch, antisemitisch, sexistisch, menschenverachtend und den Nationalsozialismus sowie seine Verbrechen leugnend oder verharmlosend äußern.

2. Aufgaben

a) die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Kreis-Kitaselternbeirates,
b) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl eine*r Delegierten + Stellvertreter*in für den Landeselternbeirat Brandenburg,
e) die Wahl des beratenden Mitglieds + Stellvertreter*in für den Jugendhilfeausschuss 
f) Festlegung der Arbeitsschwerpunkte für das folgende Geschäftsjahr,
g) sowie alle Aufgaben, für die nicht entsprechend der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der Vorstand zuständig ist.

3. Einberufung

a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal jährlich statt. Auf zu begründenden Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
c) Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung.
d) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vor Durchführung zu versenden. Das Versenden kann mittels Email  erfolgen.
e) Vorschläge zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern und dem Vorstand eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Soweit Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen sie der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Öffentlichkeit

a) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich.
b) Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes kann auf einer Mitgliederversammlung ein nicht öffentlicher Teil stattfinden.

5. Leitung

a) Der Vorstand oder ein*e von ihm bestimmte*r Versammlungsleiter*in eröffnet die Sitzung.
Er/Sie stellt
• die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder,
• die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und
• die Tagesordnung fest.
Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b) Der/ Die Versammlungsleiter*in erfragt zu Beginn der Sitzung Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung und leitet die dazu notwendigen Abstimmungen.
c) Der/ Die Versammlungsleiter*in leitet die Beratung entsprechend der beschlossenen Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung. Er/Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, an erster Stelle jedoch dem/r Berichterstatter*in oder dem/r Antragsteller*in. Die Redezeit wird grundsätzlich auf 3 Minuten beschränkt. Über eine Verlängerung der Redezeit kann jederzeit abgestimmt werden. Nach Erledigung aller Wortmeldungen stellt der Versammlungsleiter den Schluss der Debatte fest.
d) wird ein Versammlungsmitglied persönlich angesprochen, kann es bei dem/der
Versammlungsleiter*in für eine persönliche Erwiderung außerhalb der Redeliste das Wort fordern.
e) Der/ Die Versammlungsleiter*in hat das Recht, Redner*innen zur Einhaltung des
Versammlungsgegenstandes anzuhalten und zur Sache und zur Ordnung zu rufen. Leistet ein*e Redner*in während seiner/ihrer Rede einer dreimaligen Aufforderung zum Kurzfassen oder zur Einhaltung des Beratungsgegenstandes nicht Folge, ist der Versammlungsleiter berechtigt, ihm/ihr das Wort zu entziehen.
f) Der/ Die Versammlungsleiter*in ist berechtigt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Er/Sie muss sich hierzu auf die Rednerliste setzen. Dies gilt nicht, wenn er diskussionslenkend zum Zwecke der Klarstellung oder zur Förderung des Diskussionsflusses und der Sachbezogenheit eingreift.
g) Der Vorstand übt das Hausrecht aus. Bei grober Verletzung der Ordnung kann er ein Mitglied oder eine*n Zuhörer*in von der Versammlung ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf durch ihn ergangen ist. Dies gilt insbesondere bei Ruhstörungen, Störungen der Tagesordnung, dem Verdacht des Begehens einer Straftat sowie bei Angriffen auf die Grundprinzipien der Verfassung.
h) Der/ Die Versammlungsleiter*in schließt die Sitzung. Er hat das Recht zur Schlussäußerung.

6. Anträge

a) zur Geschäftsordnung

aa) Mitglieder, die Anträge zur Geschäftsordnung stellen, werden – außer während der Wahl oder Abstimmungsvorgängen – außerhalb der Rednerreihenfolge, sofort angehört. Sie werden durch Zuruf "zur Geschäftsordnung“ angekündigt. Ihr Beitrag wird gehört, nachdem der/die vorher-gehende Redner*in zu Ende gesprochen hat. Spricht das Mitglied nicht zur Geschäftsordnung, entzieht ihm der/ die Versammlungsleiter*in unverzüglich das Wort.

ab) Erfolgt auf einen Geschäftsordnungsantrag kein Widerspruch, gilt er mit der
entsprechenden Feststellung des Versammlungsleiters als angenommen. Ein
Widerspruch ist zu begründen. Nachdem je ein*e Redner*in für und gegen den Antrag
gesprochen hat, erfolgt die Abstimmung.

ac) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf:
• Schluss der Rednerliste oder Debatte,
• Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,
• Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes,
• Verkürzung oder Ausweitung der Redezeiten,
• Herstellung oder Ausschluss von Öffentlichkeit,
• Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung.

b) die nicht die Geschäftsordnung betreffen

ba) Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.
bb) Die Anträge können ganz oder teilweise zurückgezogen werden.
bc) Über einen Antrag kann auf Beschluss der Versammlung auch geteilt beraten und
abgestimmt werden.

7. Abstimmung

a) Der/ Die Versammlungsleiter*in ruft zur Abstimmung auf. Er/Sie fragt die zustimmenden und
ablehnenden Voten sowie die Stimmenthaltungen ab und stellt das Abstimmungs-ergebnis, sowie die Annahme oder Ablehnung des Antrages fest.
b) Das Ergebnis jeder Abstimmung ist zu protokollieren.
c) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen und erfolgt durch Handzeichen. Ausnahme hiervon bietet lediglich die Wahl des Vorstandes.
d) Stimmberechtigt sind alle zur Versammlung erschienenen Mitglieder des Beirates.
e) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Werden zu demselben Punkt mehrere Anträge gestellt, wird zuerst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Über Änderungsanträge zu einem bereits vorliegenden Antrag ist zuvor abzustimmen. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

f) Vom Aufruf zur Abstimmung bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind
Wortmeldungen unzulässig.

8. Protokoll

a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Verantwortlich dafür ist der Vorstand.
b) Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll. Es enthält die Angabe der behandelten Punkte und das Beratungsergebnis. Anträge sowie Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) wiederzugeben.
Bei Wahlen sind die Namen der Kandidaten*innen sowie das zahlenmäßige
Abstimmungsergebnis entsprechend festzuhalten. Die Versammlung kann beschließen, weitere Tatsachen und Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen.
c) Jedes Mitglied kann verlangen, dass der wesentliche Inhalt seiner Meinungsäußerung und seine Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert werden.
d) Die Protokolle sind bei jeder Mitgliederversammlung in Schriftform einsehbar und können auf einem geschützten Bereich unserer Internetpräsenz eingesehen werden. Eine Information über die Bereitstellung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder und Vertreter.


§ 4 Vorstand

1. Wahl

a) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
b) Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung, mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, von den ihm anvertrauten Aufgaben vorzeitig abzuberufen werden.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für das ausscheidende Mitglied für den Rest der regulären zweijährigen Amtszeit des Vorstandes.

2. Zusammensetzung

a) Dem Vorstand gehören 7 gleichrangige Mitglieder und 2 Stellvertreter an. 
b) Der Vorstand kommt unmittelbar nach seiner Wahl zu einer konstituierenden Sitzung
zusammen und bestimmt die Aufgabenverteilung.

3. Aufgaben

Dem Vorstand obliegt
• die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten sowie deren rechtzeitige und umfassende
Information,
• die Vertretung des Kreis-Kitaelternbeirates nach außen (gegenüber Politik, Behörden, Institutionen, Medien usw.),
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
• die Berichterstattung über seine Tätigkeit nach innen und außen bei jeder Mitgliederversammlung,
• die Führung der laufenden Geschäfte des Kita-Kreiselternbeirates,
• die Durchführung finanzierbarer Fachtagungen und Seminare.

Auf Gegenmeinungen, die von mindestens einem Viertel der Mitglieder der
Mitgliederversammlung getragen werden, ist hinzuweisen.
Des Weiteren beruft er die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein, leitet
diese, veranlasst die Protokollierung und unterzeichnet die dabei erstellten Schriftstücke
neben dem/r Protokollant*in.

4. Vorstandsitzungen

a) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Sitzung in Absprache mit den
Vorstandsmitgliedern. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat mindestens zwei
Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Vorstandsmitglieder können einstimmig auf Einhaltung der Form und Frist der Einladung
verzichten.
b) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes
schriftlich oder per E-Mail verlangen. Ein solcher Antrag ist mit der Einladung, die per E-Mail
versendet werden kann, den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. In besonderen Fällen
kann die Sitzung durch eine telefonische oder elektronische Beratung, z.B. über E-Mail ersetzt werden.

c) Der Vorstand kann zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigene
Beschlüsse fassen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist die Sitzung zur Beratung desselben
Gegenstandes erneut einzuberufen, wobei zwischen den beiden Sitzungen ein
Mindestzeitraum von zwei Wochen liegen muss. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.

Der Vorstand kann eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen; dabei ist eine
Erklärungsfrist von zehn Tagen einzuräumen. In besonders dringenden Einzelfällen können
die Voten der Vorstandsmitglieder nach Vorlage eines schriftlichen Beschlussvorschlages
auch telefonisch eingeholt werden. Die Voten sind dann innerhalb von zehn Tagen durch die Vorstandsmitglieder schriftlich zu bestätigen.
Ist ein Vorstandsmitglied vom Gegenstand der Abstimmung betroffen, nimmt es an der
Abstimmung nicht teil.

d) Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt.
e) Die Protokolle sind bei jeder Mitgliederversammlung in Schriftform einsehbar und können auf einem geschützten Bereich unserer Internetpräsenz eingesehen werden. Eine Information über die Bereitstellung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder und Vertreter.

5. Entlastung

Auf Antrag des Vorstandes erfolgt dessen Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Auf
Antrag kann eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Wird keine Entlastung erteilt, kann
durch jedes Mitglied ein Antrag auf Neuwahl gestellt werden. Wird einem Vorstandsmitglied
die Entlastung nicht erteilt, so ruht dessen Vorstandsamt bis zur Klärung der Angelegenheit.

§ 5 Salvatorische Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Geschäftsordnung eine Regelungslücke enthält.

2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Vollversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

§ 6 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 20.01.2020 in Kraft.

 

 

 
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